BGB AT 14 b: Stellvertretung – Handeln im Namen des Vertretenen und Offenkundigkeitsprinzip

Freitag, den 18. Februar 2011

Prof. Dr. Michael Hassemer; Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum (TU Kaiserslautern); Vorlesung Zivilrecht I. Stellvertretungsrecht, §§ 164 ff. BGB: (Prüfungsschema zu Stellvertretung: Zulässigkeit, eigene Willenserklärung des Vertreters, Handeln im Namen des Vertretenen, Vertretungsmacht.) Hier Handeln im Namen des Vertretenen. Offenkundigkeitsprinzip. Die Vorschrift des § 164 II entscheidet über die “rechtsgeschäftliche Richtung” einer Willenserklärung. § [...]

BGB AT 14 d: Stellvertretungsrecht – Übungsfall zum Offenkundigkeitsprinzip

Freitag, den 30. April 2010

Prof. Dr. Michael Hassemer; Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum (TU Kaiserslautern); Vorlesung Zivilrecht I. Unternehmensbezogene Geschäfte. Hier jedenfalls Kontrahierung mit dem tatsächlichen Inhaber. Ratio dieser Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip. Übungsfall zum Offenkundigkeitsprinzip. zwr.wiwi.uni-kl.de www.michael-hassemer.de

BGB AT 14 c: Stellvertretung – Das Offenkundigkeitsprinzip und seine Ausnahmen (§ 164 I 2, II BGB)

Samstag, den 27. März 2010

Prof. Dr. Michael Hassemer; Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum (TU Kaiserslautern); Vorlesung Zivilrecht I. Stellvertretungsrecht, §§ 164 ff. BGB: Handeln im Namen des Vertretenen. Offenkundigkeitsprinzip. Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip: Bargeschäft des täglichen Lebens. Unternehmensbezogene Geschäfte. Hier jedenfalls Kontrahierung mit dem tatsächlichen Inhaber. Ratio dieser Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip. Übungsfall zum Offenkundigkeitsprinzip. zwr.wiwi.uni-kl.de www.michael-hassemer.de