Kündigungsschutzklage – Einreichungsfrist von 3 Wochen

Donnerstag, den 2. September 2010

Die 3 Wochenfrist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage (ab Zugang der schriftlichen Kündigung) beim jeweils zuständigen Arbeitsgericht ist auch dann einzuhalten, wenn der Arbeitgeber in seinem Kündigungsschreiben von einer falschen (z.B. zu kurzen) Kündigungsfrist ausgeht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.09.2010, Az: 5 AZR 700/09). View full post on Artikel

Kündigung Arbeitsverhältnis – Kündigungsschutzklage

Samstag, den 26. Juni 2010

Kündigung des Arbeitsverhältnisses – Häufig wird man von einer Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses überrascht. Welche Rechte hat man als Arbeitnehmer? Wie kann man sich gegen eine solche Kündigung wehren? Herr Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz erläutert, welche Rechtsmittel einem Arbeitnehmer zur Verfügung stehen, um sich gegen eine Kündigung zu wehren.

arbeitsgericht nürnberg: Kündigungsschutzklage nach verhaltensbedingter Kündigung ohne Abmahnung

Donnerstag, den 3. Juni 2010

Vor- und Nachbetrachtung eines 1. Verhandlungstermines in einer Kündigungsschutzklage. Vorangegangen war eine fristlose Kündigung wegen Pflichtverletzung, also verhaltensbedingt. Der ArbG hatte keine Abmahnung ausgesprochen. Im konkreten Falle kam kein Vergleich zustande, obwohl der Richter dem ArbG-Vertreter klar gesagt hatte, daß ohne Abmahnung hier keine Kündigung zulässig sei. Auch eine ordentliche schied aus, da hier das [...]