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BVerwG 8 KSt 1.09 – Beschluss

von admin | 29. Mai 2009

Das Begehren des Klägers stellt bei sachgemäßer Auslegung keine Erinnerung dar, weil sich der Kläger nicht gegen die Richtigkeit des Kostenansatzes wendet, sondern einen Antrag auf Änderung des Streitwertes und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.

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