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BVerwG 8 B 79.08 – Beschluss
von admin | 29. Mai 2009
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor. Die Divergenzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO greift nicht durch.
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