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1 BvR 3413/08 vom 11.03.2009

von admin | 28. März 2009

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen eine Ordnungsgeldfestsetzung, die nach verspäteter Offenlegung eines Jahresabschlusses erfolgt ist. Sie meinen, § 335 HGB biete hierfür keine Grundlage, da die Vorschrift nur Beugezwecke verfolge, nicht aber zur Auferlegung von repressiv wirkenden Sanktionen ermächtige.

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