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1 BvR 2523/08 vom 07.01.2009

von admin | 8. Februar 2009

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen in einem zivilgerichtlichen Verfahren. Der Streitwert des Ausgangsverfahrens betrug 380.000 €. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigte sich der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung.

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