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Missbräuchliche Abmahnung von Wettbewerbsverstößen

von admin | 30. September 2009

Ein Abmahner handelt missbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG, wenn er einen Gerichtsstand wählt, der weit von seinem eigenen und dem Gerichtsstand des Abgemahnten liegt (OLG Brandenburg, Urteil vom 22.09.2009, Az.: 6 W 93/09). 

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