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Ein Schönheitschirurg, der seinen Kollegen operieren lässt, verliert seinen Honoraranspruch

von admin | 17. August 2010

Eine Schönheitsoperation muss ein persönlich verpflichteter Chefarzt selbst vornehmen. Wenn das Messer bei der OP aber vertragswidrig und ohne Wissen des Patienten von einem angestellten Arzt geführt wird, muss der Patient nicht zahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Eingriff sachgemäß und fehlerfrei verlief. So urteilte das Oberlandesgericht Koblenz am 21. Februar 2008 (AZ: 5 U 1309/07), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

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