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EC-Kartenmissbrauch und Beweislast

von admin | 30. Juli 2009

Eine Bank kann den Ersatz des durch einen EC-Kartenmissbrauchs entstandenen Schaden nur dann vom Bankkunden verlangen, wenn diese nicht missbräuchlich durch einen Dritten verwendet wurde. Die Bank kann sich auch nicht auf einen sog. Anscheinsbeweis berufen, wenn die EC-Karte mit der richtigen PIN-Nummer verwendet wurde, wenn sie die EC-Karte vernichtet und die vorhandenen Videoaufzeichnungen des Täters nicht herausgibt (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.05.2009, Az.: 30 C 2223/08-45).

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