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Anspruch auf Schönheitsreparaturen verjährt

von admin | 28. Juli 2009

Der Anspruch des Mieters auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen verjährt nach drei Jahren. Darüber informieren die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweisen auf ein Urteil des Amtsgerichts Wetzlar vom 2. Dezember 2008 (AZ: 38 C 1882/07).

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