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BGH zu internetbasierten Videorekordern
von admin | 27. April 2009
Der Bundesgerichtshof hat in seinem lange erwarteten Urteil seine Auffassung zu internetbasierten Videorekordern geäußert. Entschieden hat er indes nichts, sondern die Sache an das OLG Dresden zur Entscheidung zurückverwiesen.Der BGH ist jedoch der Auffassung, dass sofern der Anbieter von Videorekordern im Internet die Sendungen im Auftrag der zahlenden Kunden aufnimmt und auf den persönlichen Videorekordern der Kunden abspeichert, so verstößt der Anbieter hier gegen das Recht des Fernsehsenders, die eigenen Sendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Da die Leistungen der Anbieter kostenpflichtig seien, könnten sie sich auch nicht darauf berufen, dass die Kunden die Fernsehsendungen zum privaten Gebrauch aufzeichnen.Sofern allerdings der Aufzeichnungsprozess vollständig automatisiert vonstatten gehe und die jeweils aufgezeichnete Sendung für den Kunden kostenlos in dessen privaten Videorekorder aufgezeichnet wird, dann könnte der Kunde als Hersteller einer privaten zulässigen Aufzeichnung anzusehen sein. Es muss dann jedoch sichergestellt sein, dass auch nur der Kunde die Sendungen ansehen kann, der sie auch aufgezeichnet hat. Sobald die aufgezeichnete Fernsehsendung mehrerer Kunden zur Verfügung gestellt wird, greift der Anbieter wieder in Rechte des TV-Senders ein, nämlich das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.Das OLG Dresden muss nun Fesstellungen dazu treffen, wie der Aufzeichnungsprozess im Einzelnen abläuft.(Quelle: BGH PM Nr. 84/2009)
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