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Schuldrecht 6 c: Ersatz vergeblicher Aufwendungen, § 284 BGB
von admin | 21. Mai 2010
Prof. Dr. Michael Hassemer; Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum (TU Kaiserslautern); Vorlesung Zivilrecht II; Ersatz vergeblicher (“frustrierter”) Aufwendungen (§ 284 BGB) alternativ zum Schadensersatz statt der Leistung: Es geht um Kausalität. Fallbeispiele: Die Partei, die nicht in die Stadthalle darf; der nicht erfüllte Internetvertrag (meine Freunde bei Arcor); Beginn stellvertretendes Commodum, § 285 BGB; zwr.wiwi.uni-kl.de www.michael-hassemer.de
Topics: Allgemein | 2 Kommentare »
Am 21. Mai 2010 um 12:34 Uhr
sehr schön und deutlich erklärt.
Am 21. Mai 2010 um 13:13 Uhr
böhse onkelz fans werden @ 1:45 verärgert sein