« | Home | »

Mieterhöhung bekommen, inwiefern ist diese bei Mietmängeln gerechtfertigt?

von admin | 2. August 2010

Hallo,
haben eine Mieterhöhung um 20% bekommen, also ganz schön happig. Rein formell gesehen hat unser Vermieter alle gesetzlichen Richtlinien eingehalten (d.h. Kappungsgrenze, etc. BGB §558, 559).

Nun jedoch zu meiner Frage: Ein Bekannter sagte mir, dass die Mieterschutz-vereine /Bünde entsprechende Formulare hätten, auf denen man ankreuzt, welche Zeitmangel bestehen und die damit eine Mieterhöhung ungerechtfertigt machen.

Hat jemand ein derartiges Formular, oder könnte mir eventuell sagen, was da so alles in diese Kategorie fallen könnte?

Was ich so zu bieten hätte:
, keine Isofenster, der Putz bröckelt, etc…

PS: Ist es sinnvoll mit einem Anwalt zu drohen
PPS: Und gleich noch eine Frage: Inwiefern kann man gegen falsche Werbeversprechen vorgehen? Der Vermieter wirbt auf seiner Webseite mit Aussagen wie ‘Uns können Sie vertrauen’. Wenn ich jedoch am erst möglichen Tag (nach 12 Monaten Mietdauer) eine Mieterhöhung um den max. Betrag (20%) erhalte, hat das für mich nichts mit Vertrauen sondern mit Ausbeutung zu tun.
Stopp!
Es ist in Ordnung zu fragen, ob mir die Mietmängel schon vorher aufgefallen sind. Es ist aber nicht in Ordnung, hier gleich davon auszugehen dass ich ein Krimineller oder ähnliches bin.

also folgende Anmerkung: Ich habe der Hausverwaltung bisher mehrere Briefe, Faxe und Emails geschickt, in denen ich diverse Mietmängel beschrieben habe. Davon wurde nur 1 meiner insgesamt 10(!) Schreiben beantwortet. Die Antwort war recht lapidar, dass ich doch Kontakt mit der alten Hausverwaltung aufnehmen solle. Diese fühlt sich für mein Problem aber auch nicht zuständig.
Zu den von mir gemeldeten Mietmängeln: Im Flur ist ein Fenster eingeschlagen, in unserer Küche ziehts so furchtbar zum Fenster rein, dass selbst bei voller Heizung im Winter max. 16°C erreicht werden.

Topics: Allgemein | 6 Kommentare »

6 Reaktionen zu “Mieterhöhung bekommen, inwiefern ist diese bei Mietmängeln gerechtfertigt?”

  1. Mo Jo Says:
    Am 2. August 2010 um 13:13 Uhr

    Ich würde nicht in einer Wohnung wohnen, wo der Putz bröckelt.

  2. exenter Says:
    Am 2. August 2010 um 13:20 Uhr

    Wenn die Mieterhöhung rechtens ist hat das erstmal nichts mit dem Abzug wegen Mietmängeln zu tun. Denn der in Betracht kommende Abzug geht ja von der momentanen Miete aus (in Prozenten). Insofern wird die neue Miete de facto nicht wirksam, aber sie ist die Berechnungsgrundlage und damit die formell gültige Miete.

  3. mausekatze68 Says:
    Am 2. August 2010 um 14:03 Uhr

    Kündige, dann wird die Mieterhöhung für dich nicht wirksam.

  4. dwgaf Says:
    Am 2. August 2010 um 14:26 Uhr

    Sind dir die Mängel erst aufgefallen, als du die Mieterhöhung bekommen hast?
    Dann gehörst du wohl auch zu denjenigen, die bei Erhalt des Mahnbescheides tätig werden und angebliche Mängel “entdecken”, um sich vor dem Zahlen zu drücken.
    Ganz miese Tour, mein Lieber!

    Wenn du bislang keine Mängel angezeigt hast, hast du auch kein Recht, die Miete zu mindern! Nachgeschobene Mängel muss kein Vermieter anerkennen.
    Wenn dir die Miete und der Zustand der Wohnung nicht passt, dann such dir doch eine neue, bevor du die Anwälte und Gerichte mit derartigem Quark belästigst. In Deutschland herrscht kein Wohnungsnotstand, du solltest also schnell fündig werden.

    Dich möchte ich als Mieter nicht geschenkt!
    Danke für den DR (denn die Wahrheit wirst du wohl auch nicht vertragen …)!

  5. zungenkoeder Says:
    Am 2. August 2010 um 14:34 Uhr

    Recht hat nicht immer etwas mit Vertrauen oder Gerechtigkeit zu tun.
    Eine Mieterhöhung ist ein Begehren und eine einseitige Willenserklärung, d.h. der Vermieter benötigt von seinem Mieter die Zustimmung sonst wird diese nicht wirksam. Verweigert der Mieter seine Zustimmung muss der Vermieter auf Zustimmung klagen.
    Dem Mieter steht ein außerordenliches Kündigungsrecht nach § 573d BGB zu.

    Laut Mietspiegel sollte der Mieter einmal überprüfen, ob die Mieterhöhung den entsprechenden Anteil auch trifft. So sind bestimmte Ausstattungsmerkmale nötig – siehe Mietspiegel und entsprechende Tabelle.

    Zuständig für Mängel ist der Vermieter bzw. die aktuelle Hausverwaltung. Hat der Mieter seine Mängel gemeldet darf er die Miete mindern – auch rückwirkend zu dem Zeitpunkt an dem er den Mangel nachweislich gemeldet hat.Die Höhe des Minderung hängt von der Beeinträchtigung ab.
    Der Mieter sollte eine angemesse Frist zur Mängelbeseitigung setzen und kann nach fruchtloser Fristverstreichung weiter nach § 536a BGB vorgehen.

  6. Sprendlinger Says:
    Am 2. August 2010 um 14:44 Uhr

    Du hast die Möglichkeit der Erhöhung zu widersprechen. Der Vermieter muss daraufhin vor Gericht ziehen, damit er die Erhöhung durchsetzen kann. – Das bringt wenig, da ja alles korrekt gemacht wurde –
    Ich würde es akzeptieren und gleichzeitig ein Schreiben mit allen Mängeln an den Vermieter senden – mit Fristsetzung und Rückschein – und nach Mietminderung ankündigen. Ein Iso-Fenster kannst Du nicht verlangen, da die Wohnung so nicht vermietet wurde. Je nach dem braucht der Vermieter nur das Fenster abdichten zu lassen. Verlange nur was während der Mietezeit kaputt gegangen ist. Vorherige Mängel hättest Du im Übergabeprotokoll festhalten müssen

Einen Kommentar schreiben

*