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Hausverbot nach der Kündigung (mit gesetzlicher Kündigungsfrist § 622 BGB)?
von admin | 7. Januar 2010
Hallo!
Ich wollte mal gerne wissen wie eine Kündigung mit Kündigungsfrist nach § 622 BGB läuft…. und zwar, wenn die Kündigung nicht reibungslos klappt.
So wie ich es sehe, gibt es 2 Möglichkeiten bei der Kündigung:
A.- Man kündigt zB heute. 4 Wochen nach dem letzten Tag des Monats endet die Kündigungsfrist. Bis dahin arbeitet man für die Firma weiter als ob es nicht passiert wäre. Man kriegt sein Geld und alle bleiben Glücklich.
B.- Man kündigt heute. Man wird zur Tür begleitet und kriegt vom Chef Sofort (!) Hausverbot (nicht selten in Hi-Tech Branchen). Persönliche Sachen am Schreibtisch werden dann per Post geschickt…Drama!.
1.-Was passiert den in diesem Fall?
2.-Wird man für bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterbezahlt obwohl man nicht arbeitet (bzw nicht arbeiten darf)?
3.-Kann man vom Arbeitgeber gezwungen werden Urlaub zu nehmen?
4.- Kann man sich in dieser Zeit sich bei anderen Firmen Bewerben und eigestellt werden?
Höffentlich kennt sich jemand damit aus.
Danke
Topics: Allgemein | 4 Kommentare »
Am 7. Januar 2010 um 12:32 Uhr
Wenn man gekündigt wurde, muss man auf jeden Fall am nächsten Tag wieder zur Arbeit erscheinen und seine Arbeitskraft anbieten, auch wenn man vorher Hausverbot erhalten hat. Man muss seine Arbeitskraft anbieten, ansonsten könnte der Chef Dich wegen Arbeitsverweigerung fristlos kündigen. Wenn der Chef Deine Arbeitsbereitschaft nicht annimmt, ist das seine Sache und er sollte es Dir schriftlich geben.
Am 7. Januar 2010 um 12:36 Uhr
Ich habe einige solche Fälle bereits in der IT-Branche aus nächster Nähe mitbekommen.
Es ist im Prinzip ganz einfach: Es handelt sich darum, dass eine sofortige Freistellung von der Arbeit erfolgt, wenn ein Hausverbot als Folge der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitnehmer erteilt wird. Der Arbeitgeber will seine Betriebsgeheimnisse schützen, die regulären Folgen der Kündigung wie Lohnfortzahlung bis zum offiziellen Ausscheiden bleiben davon unberührt, ebenso der Urlaubsanspruch.
Der Arbeitnehmer könnte in diesem Fall selbstverständlich auch sofort bei der Konkurrenz anfangen, falls sein Arbeitsvertrag keine Konkurrenzklausel hat.
Bei anderen Firmen bewerben darf er sich sowieso jederzeit, auch ungekündigt.
Am 7. Januar 2010 um 13:11 Uhr
- lohnfortzahlung bis zum ende der kündigungszeit -
du bist sozusagen – freigestellt .-
- der urlaub wird angerechnet bzw. ausbezahlt
– du kannst dich bei anderen firmen bewerben
eine anstellung bevor die kündigungszeit zu ende ist – ist
möglich – aber doppelte besteuerung -
ist mir passiert – das gehalt wurde erst durch einen anwalt meinerseits – zu 100 % weiter gezahlt -
ich war sehr “behutsam” mit dem alten arbeitgeber – wegen meines zeugnis – da ich ja auf das wohlwollen des alten arbeigebers angewiesen war.-
in der gewerkschaft zu sein – hilft dann ….
alles gute
denke daran gesetz ist nicht r e c h t –
ich hätte vor gericht gehen können – wie mein anwalt mir empfohlen hat – und hätte – recht -bekommen und eine abfindung -
ich habe das nicht getan – wegen meines zeugnis von diesem -schurcken – alter arbeitgeber -
rechtsanwält wollen auch viel geld verdienen – es sei man ist in der ÖTV
obwohl mich das nach 4 jahren noch zornig macht
take care
@ jeff hat in diesem fall nicht recht ……………
Am 7. Januar 2010 um 13:56 Uhr
ich würde mir die Erteilung des Hausverbotes schriftlich bestätigen lassen, oder dies selber zu Protokoll nehmen. (Kopie per Einschreiben mit Rückschein an die Firma senden)
“Sehr geehrte Damen und Herren,
Die Erteilung eines Hausverbotes ohne Begründung gegen meine Person durch Ihre Firma, Herrn…… am…….(Datum Uhrzeit) habe ich zur Kenntis genommen.”
Davon unberührt bleiben meine Gehaltsansprüche gegen Sie bis zum letzten Arbeitstag meines Arbeitsverhältnisses inklusive Kündigungsfrist, d.h. bis zum (Datum) bestehen.
Datum / Unterschrift
Abgesehen davon steht einem das Gehalt bis zum letzten Arbeitstag zu. Woanders bewerben kann man sich jederzeit und immer.