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Gibt es verwertbare Urteile zur Verwendung einer Mietkaution durch den Vermieter ?

von admin | 15. März 2010

Gesetzesparagraphen wären mir auch recht, kenn mich mit dem BGB nicht hervorragend aus.
Es geht hier um Mahnungsgebühren für Differenzen die nach einer Mieterhöhung wegen Änderung der Zahlungsaufträge entstanden sind.

Meiner Meinung nach ist die Kaution keine Finanzanlage des Vermieters sondern ist eigens für die Verwendung zur Überbrückung solcher Unebenheiten gedacht.

Eure Beispiele sind aber nicht destotrotz ebenfalls relevant für die Frage.
Peter K: Aus deinem Beispiel leitet sich ja fast ab, dass die Mietsicherheit nicht auf meinen Fall anzuwenden wäre – das würde ich fatal und unpassend finden.
@funship: und wieso heisst sie dann Miet-Kaution ? und nicht Schönheitsreparaturkaution o.ä. ?

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Topics: Allgemein | 4 Kommentare »

4 Reaktionen zu “Gibt es verwertbare Urteile zur Verwendung einer Mietkaution durch den Vermieter ?”

  1. verdinand . Says:
    Am 15. März 2010 um 13:08 Uhr

    Vielleich gibt dir das erst mal einen Überblick:
    http://www.immobilienscout24.de/de/umzug/mietertipps/miete/ratgdmbdl0176.jsp

    “…Gelegentlich können Probleme auftreten, wenn dem Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters Gegenansprüche des Vermieters wegen rückständigen Mietzinses, Nebenkosten oder etwaiger Schadenersatzansprüche gegenüberstehen. Hier kann der Vermieter die Kaution teilweise oder vollständig einbehalten, wenn ihm Gegenansprüche zustehen, mit denen er aufrechnen kann….”

  2. Sokrates Says:
    Am 15. März 2010 um 13:10 Uhr

    Ich nehme an, Dein Vermieter ist pleite und hat Deine Kaution nicht brav auf separatem Konto gelassen, sondern verfrühstückt.

    Leider urteilte der Bundesgerichtshof vor wenigen Wochen, dass dann Deine Kaution ganz normal in das Töpfchen des Insolvenzverwalters fließt. Was da zurückkommt, steht bekanntlich in den Sternen.

    Ich hoffe, ich irre mich in der Annahme, dass dies der Grund Deiner Frage ist.

  3. Peter K Says:
    Am 15. März 2010 um 13:45 Uhr

    Die Mietsicherheit muß separat vom sonstigen Vermögen des Vermieters zinsbringend angelegt sein und darf nur für Instandsetzungsarbeiten, die anfallen und auf den Mieter zurückzuführen sind, sobald er das Mietverhältnis beendet und ausgezogen ist.
    Gibt es nichts zum Instandsetzen, d.h. die Wohnung wurde ohne Mängel zurückgegeben, muß umgehend ausgezahlt werden.

  4. funship Says:
    Am 15. März 2010 um 14:40 Uhr

    Die Mietkaution dient der Absicherung von etwaigen Ansprüchen des Vermieters nach Beendigung des Mietverhältnisses. Mit den laufenden Mietzahlungen hat sie rein gar nichts zu tun.

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