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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB?

von admin | 31. März 2010

Hallo, mein Sohn (13) hat etwas über das Internet bestellt und hat sich für 18 ausgegeben, hat aber jetzt wo die rechnung kam Angst bekommen wegen mangel des geldes, ich habe es erst gemerkt als ein Brief des gerichts kam, kann ich den Kauf noch rückgängig machen? ich hoffe Ihr könnt mir helfen

Topics: Allgemein | 11 Kommentare »

11 Reaktionen zu “Bürgerliches Gesetzbuch (BGB?”

  1. Manuel Says:
    Am 31. März 2010 um 13:17 Uhr

    Da er unter 14 Jahre alt ist, ist er nur beschränkt geschäftsfähig. Der Kauf ist somit nichtig, also es wurde kein verbindlicher Kaufvertrag geschlossen. Daher kannst Du ihn rückgängig machen.

  2. grosse_daus Says:
    Am 31. März 2010 um 14:14 Uhr

    Also, wenn es ein höherer Betrag ist, dann war das Geschäft erstmal ungültig, solange kein Erziehungsberechtigter die Zustimmung gegeben hat.
    Du mußt den Kauf sogar rückgängig machen. Kläre den Verkäufer über die Minderjährigkeit Deines Sohnes auf.
    Wende Dich bitte an den Verbraucherschutz, um eventuelle rechtliche Probleme abzuklären:
    http://www.vzbv.de/go/

  3. rolffine Says:
    Am 31. März 2010 um 14:46 Uhr

    Klar, den ein 13njähriger ist noch nicht geschäftsfähig.

    Am besten rufst du bei der Buchhaltung der Firma an und klärst dieses freundlich und nett.

    Bei Erfolglosigkeit solltest du dir sofort einen Anwalt nehmen……….

  4. tomwusch Says:
    Am 31. März 2010 um 15:32 Uhr

    …. und wenn dann dein Sohn aus der Nummer raus ist, da er ja 13 ist, bist du als Erziehungsberechtigte dran. (Leider schon oft passiert) Aber die erste Sache ist damit meist erledigt, dein Sohn ist eben 13 und gut.

  5. minidesperados Says:
    Am 31. März 2010 um 16:06 Uhr

    Nach § 106 BGB ist man Minderjährig und beschränkt geschäftsfähig, wenn man das 7. Lebensjahr vollendet hat.

    §108 BGB besagt, dass wenn ein Minderjähriger einen Vertrag (in deinem Falle einen Kaufvertrag) ohne die ERFORDERLICHE Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen hat, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung des Vertreters ab.
    Das bedeutet, der Kaufvertrag deines Sohnes ist noch schwebend unwirksam.
    Stimmst du zu, ist er wirksam.

    Zusätzlich tritt hier der sogenannte “Taschengeldparagraph” in Kraft. – § 110 BGB
    Dieser besagt, dass ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag von Anfang an als wirksam gilt, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind. Heißt: Wenn er die Sache von seinem Taschengeld bezahlen wollte und kann (Ermessenssache), dann ist der Kaufvertrag wirksam.

    Das Problem hier ist, dass dein Sohn den Verkäufer getäuscht hat – die Frage ist, ob dies unter arglistige Täuschung §123 BGB fallen könnte, oder nicht.

    Am besten, du wendest dich an den Verkäufer. Sofern der Kauf noch keine 14 Tage zurück liegt, kannst du so oder so durch Rückgabe der Sache (also des Buches) vom Kauf zurücktreten und bist zu keinerlei Zahlungen verpflichtet – beachte aber die Frist von 14 Tagen !!!

    Ansonsten melde dich beim Verkäufer und schilder ihm die Situation – ich kann mir nicht vorstellen, dass dieser trotz des Sachverhalts auf den Kaufvertrag besteht!

    Viel Glück!

  6. guardedsecret Says:
    Am 31. März 2010 um 16:33 Uhr

    Dein Sohn kann ohne die schriftliche Einwilligung des Erziehungsberechtigten keine Rechtsgeschäfte abschließen . Da ja in diesem Fall diese Einwilligung fehlt , ist der Kauf nichtig und du kannst davon jeder Zeit Zurücktreten . nachlesen im BGB §§ 104 – 144

  7. San Miguel Says:
    Am 31. März 2010 um 17:17 Uhr

    Manuel und andere haben es bereits gesagt:

    Durch Deinen 13 jährigen Sohn ist kein verbindliches Rechtsgeschäft zustande gekommen. Brief des Gericht ist vermutlich ein Mahnbescheid – erhebe sofort Einspruch dagegen, versäume bloß die Frist nicht, sonst wird es problematisch!

  8. soenmischt Says:
    Am 31. März 2010 um 17:36 Uhr

    Gelegentlich kaufen Kinder hochwertige Artikel ohne die Erlaubnis der Eltern. Verlangen die Eltern im Anschluss daran vom Verkäufer die Warenrücknahme gegen Erstattung des Kaufpreises, so stellt sich für den Verkäufer oder die Verkäuferin ggf. die Frage, inwieweit ein Rechtsgeschäft mit einem Minderjährigen wirksam bzw. unwirksam ist.

    Grundsätzlich können Kinder unter 7 Jahren keine Rechtsgeschäfte tätigen, da sie noch nicht geschäftsfähig sind. Kinder bzw. Jugendliche zwischen 7 und 18 Jahren sind dagegen beschränkt geschäftsfähig. Ein mit ihnen geschlossener Kaufvertrag ist schwebend unwirksam. Er wird erst dann wirksam, wenn der gesetzliche Vertreter den Vertrag genehmigt bzw. er wird unwirksam, wenn eine entsprechende Genehmigung ausbleibt.

    Ausnahme (Taschengeldparagraph): Ein von Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt von Anfang an als wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung von seinem Taschengeld finanziert hat.

    Dabei spielt das falsch angegebene Alter keine Rolle. Wenn du diesem Geschäft nicht zustimmst, ist kein Geschäft zustande gekommen.

    Aber, du mußt dich mal selbst an die Nase fassen. Wie kann es sein, das du erst auf ein Schreiben vom Gericht reagierst??? Da hast du aber einen mächtigen Saustall zu Hause.

    Also Kopie vom Kinderausweis inkl. der Geschichte ans Gericht schicken und den Rücktritt vom Geschäft deinerseits bestätigen. Du kannst ja erklären, das du bist zum Schreiben vom Gericht keinerlei Kenntnis über diesen Vorfall hattest!!!

  9. norberto1008 Says:
    Am 31. März 2010 um 18:20 Uhr

    Ganz so einfach wie die anderen Antworter es darstellen ist die Sache nicht.Es ist davon auszugehen,das der Verkäufer einen ID-Check mittels der bPA.Nummer (Personalausweis) gemacht hat.Bitte bedenken sie das sonst jeder der z.B. bei den heißen Seiten war später behaupten könnte ….es war mein minderjähriges Kind.
    Ohne genaue Aktenlage kann man hier nur spekulieren.
    Aber letztendlich hat ihr Sohn doch indem er sein wahres Alter heraufsetzte mit den Betrügereien begonnen.
    Betrachten sie dies als eine bittere Pille auf dem Weg zum Erwachsen werden.
    Sollte sie aber noch einem toten Hund einen Knochen nachwerfen wollen….Jeder Rechtsanwalt wird sich freuen.

    Mein Tipp….Dem Racker den Internetzugang sperren…jedenfalls den unbeobachteten.

    Ach ja woher hatte der angeblich 13 jähr. einen bPA der ihn als vlööjährig erscheinen lies??

  10. arnulf Says:
    Am 31. März 2010 um 19:11 Uhr

    als gesetzliche Vertreterin kannst Du erklären, daß Dein Sohn erst soundso alt ist und keine Geschäfte tätigen kann und ein solches Geschäft auch im Nachhinein von Dir nicht genehmigt wird.

  11. Lilly_Fee Says:
    Am 31. März 2010 um 19:48 Uhr

    Hallo. Rechtlich ist die Lage so, dass Geschäfte von Minderjährigen grundsätzlich nicht ohne Einwilligung (vorherige Zustimmung) oder Genehmigung (nachträgliche Zustimmung) der Erziehungsberechtigten wirksam werden können.
    Eine Ausnahme besteht für Geschäfte von Minderjährigen mit Geld, dass ihnen zur freien Verfügung überlassen wurde (sogenannter Taschengeldparagraph).

    Da Du von “Mangel des Geldes” sprichst, gehe ich mal davon aus, dass es sich um ein höherwertiges Produkt handelt und somit der Taschengeldparagraph nicht greift.

    Das Geschäft ist also schwebend unwirksam. Du solltest Dich daher mit dem Verkäufer in Verbindung setzen, den wahren Sachverhalt aufklären, sagen, dass Du mit dem Geschäft nicht einverstanden bist und die gekaufte Sache zurücksenden.

    Im übrigen besteht für alle im Internet getätigten Verkäufe grundsätzlich ein Widerrufsrecht (innerhalb 14 Tage), welches Du vielleicht ebenfalls noch ausüben kannst. Dieses Widerrufsrecht läuft sogar noch länger, wenn nicht ordentlich belehrt worden ist.

    Wenn jetzt schon ein Brief vom Gericht da ist, handelt es sich vielleicht um einen Mahnbescheid. Gegen den Du unbedingt dem Gericht gegenüber Einspruch erheben musst.

    Das Dein Sohn über sein Alter getäuscht spielt grundsätzlich erstmal keine Rolle. Solange die Sache noch unbeschädigt da ist, hat es eigentlich keine Konsequenzen. Grundsätzlich bist Du auch als Erziehungsberechtigte nicht plötzlich haftbar.
    Anders sieht die Sache bei beschädigten Sachen aus.

    Genaueres kann Dir jedoch nur ein Anwalt erklären. Diesen wirst Du vielleicht sowieso brauchen, wenn es zur Gerichtsverhandlung kommt. Wenn Du nicht genügend Geld für einen Anwalt hast, kannst Du Dir einen sogenannten “Beratungsschein” beim örtlichen Amtsgericht holen, der eine kostenlose Beratung beim rechtsanwalt ermöglicht.

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