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Ausgeliehen und verloren!Kaufpreis oder aktueller Herstellerpreis erstatten?

von admin | 2. September 2010

Ich habe meinem Freund einen USB-Stick für ca. 80€ ausgeliehen.Er ist schon ein bisschen älter und deswegen so teuer. Der gleiche Stick kostet jetzt nur noch ca. 40€. Er hat ihn verloren und will mir nur den aktuellen Herstellerpreis erstatten. Was muss er mir nun erstatten? Den Kaufpreis oder den aktuellen Herstellerpreis? Begründung wenn möglich mit einem Gesetz aus dem BGB o.Ä.
Und was wenn ich will dass er mir das Geld ersetzt? Muss er mir dann 80€ oder 40€ geben?
Achja und die Bemerkungen,dass ich ein schlechter Freund bin könnt ihr euch sparen. Ihr kennt mich doch gar nicht!!!

Topics: Allgemein | 7 Kommentare »

7 Reaktionen zu “Ausgeliehen und verloren!Kaufpreis oder aktueller Herstellerpreis erstatten?”

  1. eifelsiggi Says:
    Am 2. September 2010 um 12:30 Uhr

    ich dachte er wäre ein FREUND…

  2. Franz Ferdinand vom Fensterkreuz Says:
    Am 2. September 2010 um 12:49 Uhr

    einen neuen kaufen und dir den geben.

    du hast ihm kein Geld geliehen, sondern einen USB-Stick.

  3. Chaosdada Says:
    Am 2. September 2010 um 13:37 Uhr

    Wegen der Begründung aus dem BGB: Ich glaube nicht, dass du das einklagen könntest, wenn du keinen Leihvertrag o.ä. hast.
    Aber 40€ sind offensichtlich die angemessene Summe, die er dir geben sollte bzw. eigentlich sollte er einen neuen, identischen Stick kaufen und dir geben. Dabei machst du ja Gewinn, da dein gebrauchter Stick keine 40€ mehr wert war.

  4. Hugo Says:
    Am 2. September 2010 um 14:18 Uhr

    Er muss Ersatz leisten = einen gleichwertigen neuen kaufen (für 40 €).

    Übrigens: Dich möchte ich auch nicht als Freund!

  5. Bernd Says:
    Am 2. September 2010 um 14:58 Uhr

    den zeitwert muß er dir ersetzen mehr nicht.*

  6. Trinchen Says:
    Am 2. September 2010 um 15:42 Uhr

    Das Gesetz sieht vor, daß ein gleichwertiger Ersatz durch Deinen Freund zurückzugeben ist. Er hat also den Stick auf eigene Kosten zu besorgen und die Gleichwertigkeit nachzuweisen.
    Eine differente Anschaffungskosten sollte man unter Freunden nicht auf die Spitze treiben.
    Er ist Schadensersatzpflichtig, aber gib ihm die Chance einen Stick zu beschaffen. Freundschaft sollte daran nicht scheitern.
    Gleiche Leistung, geht doch, oder?
    Das BGB ab § 150 sieht vertragsrechtliche Möglichkeiten vor, das Vertragsrecht auch, habt ihr das schriftlich?
    Er muß Dir schon den USB-Stick ersetzen, aber nur im Rahmen des Verlorenen. Einen finanziellen Ausgleich muß er nicht leisten, die Wiederherstellung des Originales reicht aus.

  7. williweiss@ymail.com Says:
    Am 2. September 2010 um 16:16 Uhr

    Hallo!
    Bei Dir steht sicher die Gier im Vordergrund. Du würdest € 80,. von einen Freund nehmen, nur um Dich zu bereichern.
    Ich kann dich nicht besonders freundlich grüßen Willi.

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