Monatsarchiv für Oktober 2009
« Vorherige Einträge Nächste Einträge »BVerwG 4 CN 1.08 – Urteil
Donnerstag, den 29. Oktober 2009Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Blenzer Weg“ der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Blenzer Weg …
BVerwG 4 B 72.08 – Beschluss
Donnerstag, den 29. Oktober 2009Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
BVerwG 4 B 71.08 – Beschluss
Donnerstag, den 29. Oktober 2009Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
BVerwG 4 BN 34.09 – Beschluss
Donnerstag, den 29. Oktober 2009Veränderungssperre; Bebauungsplan-Aufstellungsbeschluss; Rückwirkung; ergänzendes Verfahren; Bekanntmachung.
BVerwG 6 PB 28.09 – Beschluss
Donnerstag, den 29. Oktober 2009Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung.
BVerwG 9 B 83.09 – Beschluss
Donnerstag, den 29. Oktober 2009Beschwerdefrist; Begründungsfrist; Versäumung; Wiedereinsetzung; Hindernis; Unkenntnis des Vertretungszwangs; Verschulden.
BVerwG 7 CN 2.08 – Urteil
Donnerstag, den 29. Oktober 2009Sperrmüllabfuhr, flächendeckende; Rückstände; Abfallbesitzer, überlassungspflichtiger; Abfall, verbotswidrig abgelagerter („wilder“); Entsorgung; Einsammeln; Bereitstellen; Überlassen; öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger; Träger der Straßenbaulast; .
Abtretung von Darlehensforderungen durch eine Sparkasse wirksam
Mittwoch, den 28. Oktober 2009Pressemitteilung 218/09 vom 27.10.2009
Hausverbot bei Wohnungseigentumswohnung
Mittwoch, den 28. Oktober 2009Eine Wohnungseigentümerversammlung kann nicht per Mehrheitsbeschluss einer Wohnungseigentümerin untersagen, bestimmte Personen als Besuch zu empfangen und/oder diesen Personen (wirksam) Hausverbot erteilen. BVerfG, Beschluss vom 06.10.2009, Az.: 2 BvR 693/09).
BVerwG 8 B 74.08 – Beschluss
Mittwoch, den 28. Oktober 2009Die Beschwerde der Klägerin ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung der Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO begründet.
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