Mietminderung wegen Luftgewehrbeschuss und Taubenkot
von admin | 10. März 2010
Wird eine Loggia eines Mieters durch unbekannte Dritte mit dem Luftgewehr oder einer Luftdruckpistole beschossen, so kann der Mieter den Mietzins entsprechend mindern. Im vorliegenden Fall um 5 %.
Wird die vermietete Loggia durch Taubenkot verunreinigt, so kann der Mieter bis zur Installation von Taubenabwehrmaßnahmen den Mietzins um weitere 5 % mindern (AG München, Urteil vom 23.11.2009, Az.: 412 C 32850/08).
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Mietminderung wegen Luftgewehrbeschuss und Taubenkot
von admin | 10. März 2010
Wird eine Loggia eines Mieters durch unbekannte Dritte mit dem Luftgewehr oder einer Luftdruckpistole beschossen, so kann der Mieter den Mietzins entsprechend mindern. Im vorliegenden Fall um 5 %.
Wird die vermietete Loggia durch Taubenkot verunreinigt, so kann der Mieter bis zur Installation von Taubenabwehrmaßnahmen den Mietzins um weitere 5 % mindern (AG München, Urteil vom 23.11.2009, Az.: 412 C 32850/08).
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Mietminderung wegen Luftgewehrbeschuss und Taubenkot
von admin | 10. März 2010
Wird eine Loggia eines Mieters durch unbekannte Dritte mit dem Luftgewehr oder einer Luftdruckpistole beschossen, so kann der Mieter den Mietzins entsprechend mindern. Im vorliegenden Fall um 5 %.
Wird die vermietete Loggia durch Taubenkot verunreinigt, so kann der Mieter bis zur Installation von Taubenabwehrmaßnahmen den Mietzins um weitere 5 % mindern (AG München, Urteil vom 23.11.2009, Az.: 412 C 32850/08).
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Mietminderung wegen Luftgewehrbeschuss und Taubenkot
von admin | 10. März 2010
Wird eine Loggia eines Mieters durch unbekannte Dritte mit dem Luftgewehr oder einer Luftdruckpistole beschossen, so kann der Mieter den Mietzins entsprechend mindern. Im vorliegenden Fall um 5 %.
Wird die vermietete Loggia durch Taubenkot verunreinigt, so kann der Mieter bis zur Installation von Taubenabwehrmaßnahmen den Mietzins um weitere 5 % mindern (AG München, Urteil vom 23.11.2009, Az.: 412 C 32850/08).
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Mietminderung wegen Luftgewehrbeschuss und Taubenkot
von admin | 10. März 2010
Wird eine Loggia eines Mieters durch unbekannte Dritte mit dem Luftgewehr oder einer Luftdruckpistole beschossen, so kann der Mieter den Mietzins entsprechend mindern. Im vorliegenden Fall um 5 %.
Wird die vermietete Loggia durch Taubenkot verunreinigt, so kann der Mieter bis zur Installation von Taubenabwehrmaßnahmen den Mietzins um weitere 5 % mindern (AG München, Urteil vom 23.11.2009, Az.: 412 C 32850/08).
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Mietminderung wegen Luftgewehrbeschuss und Taubenkot
von admin | 10. März 2010
Wird eine Loggia eines Mieters durch unbekannte Dritte mit dem Luftgewehr oder einer Luftdruckpistole beschossen, so kann der Mieter den Mietzins entsprechend mindern. Im vorliegenden Fall um 5 %.
Wird die vermietete Loggia durch Taubenkot verunreinigt, so kann der Mieter bis zur Installation von Taubenabwehrmaßnahmen den Mietzins um weitere 5 % mindern (AG München, Urteil vom 23.11.2009, Az.: 412 C 32850/08).
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Impressumspflicht nach § 5 TMG – Umsatzsteuerausweisungsangabe
von admin | 10. März 2010
Die fehlende Angabe der Umsatzsteuerausweisung im Rahmen der bestehenden Impressumspflicht nach § 5 TMG stellt nach Ansicht des LG Bonn keinen Wettbewerbsverstoß dar, da der diesbezügliche Nachteil für den Wettbewerber geringfügig bzw. nicht vorhanden ist (LG Bonn, Urteil vom 22.12.2009, Az.: 11 O 92/09).
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Impressumspflicht nach § 5 TMG – Umsatzsteuerausweisungsangabe
von admin | 10. März 2010
Die fehlende Angabe der Umsatzsteuerausweisung im Rahmen der bestehenden Impressumspflicht nach § 5 TMG stellt nach Ansicht des LG Bonn keinen Wettbewerbsverstoß dar, da der diesbezügliche Nachteil für den Wettbewerber geringfügig bzw. nicht vorhanden ist (LG Bonn, Urteil vom 22.12.2009, Az.: 11 O 92/09).
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Impressumspflicht nach § 5 TMG – Umsatzsteuerausweisungsangabe
von admin | 10. März 2010
Die fehlende Angabe der Umsatzsteuerausweisung im Rahmen der bestehenden Impressumspflicht nach § 5 TMG stellt nach Ansicht des LG Bonn keinen Wettbewerbsverstoß dar, da der diesbezügliche Nachteil für den Wettbewerber geringfügig bzw. nicht vorhanden ist (LG Bonn, Urteil vom 22.12.2009, Az.: 11 O 92/09).
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14-tägiges Rückgaberecht bei Haustürgeschäften? Vor einer Woche wurde unser langersehntes, neues?
von admin | 10. März 2010
Fertighaus geliefert. Erst sah alles ja ganz gut aus, aber nun stellten wir fest, dass es ohne Keller geliefert wurde.
Zum Glück hatten wir es “schlüssefertig” bestellt, so dass auch die Haustür im Lieferumfang dabei war.
Nun meint der Händler, es würde sich trotzdem nicht um ein Haustürgeschäft nach §365 BGB handeln und weigert sich das Haus versandkostenfrei zurückzunehmen. Dabei war es teurer als 40€ und er ist eigentlich dazu verpflichtet.
Wie sollen wir uns jetzt verhalten?
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